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DI 1996 012

Regierungsrat — DI 1996 012

Zg Regierungsrat · 1996-02-27 · Deutsch ZG

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Namensänderung aus psychologischen Gründen. Änderung des Allianznamens einer (geschiedenen) Frau. Änderung des Ledigennamens (Frauennamens) in den Namen der Mutter.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Namensänderung aus psychologischen Gründen. Ände-

rung des Allianznamens einer (geschiedenen) Frau. Änderung des Ledigen-

namens (Frauennamens) in den Namen der Mutter

Aus den Erwägungen:

2. a) ...

b) Zu prüfen ist, ob der Mädchenname als Bestandteil des sogenannten

Allianznamens der Ehefrau (im vorliegenden Fall ist die Gesuchstellerin ge-

schieden, trägt aber weiterhin den Ehenamen) überhaupt Gegenstand einer

Namensänderung sein kann. Das ist, insbesondere unter Hinweis auf den

Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1984 (BGE 110 II 97 ff.) zu bejahen.

Wohl erklärt das Bundesgericht, dass in diesem Fall die zu Art. 30 Abs. 1

ZGB entwickelten Grundsätze für die Namensänderung nicht ohne weiteres

angewendet werden könnten. Man könne aber auch nicht sagen, dass der

Allianzname, weil er vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde (Art. 160

Abs. 1), überhaupt nicht geändert werden könne. Die Änderung des Allianz-

namens sei nicht unmöglich, aber es müsse ein schützenswertes Interesse

bestehen. Ausserdem dürfe eine solche Namensänderung die legitimen In-

teressen des Ehegatten oder von Dritten nicht gefährden. Im vorliegenden

Fall ist die Gesuchstellerin geschieden. Die Direktion des Innern hat bereits

in früheren Fällen festgestellt, dass grundsätzlich auch der Ledigenname der

Frau (Frauenname) geändert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vor-

liegt (letztmals mit Verfügung vom 16. Mai 1989 i.S. A. M.-M.).

c) Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB können psychologi-

sche Gründe gebilligt werden. Nach der Praxis der Direktion des Innern

können insbesondere auch psychologische Gründe ausschlaggebend sein,

um eine Namensänderung zu bewilligen (letztmals mit Verfügung vom 29.

Dezember 1995 i.S. S.-V., S.N.). Die Gesuchstellerin hat bei ihrer Geburt in

London den Namen des Vaters (die Eltern waren nicht miteinander verhei-

ratet) bekommen. Es ist naheliegend, der Gesuchstellerin den anbegehrten

Mädchennamen «D.» zu bewilligen, denn es handelt sich dabei um den

Familiennamen ihrer Mutter. Ihren Vater, N. A., hat sie nicht gekannt und

kann sich somit auch nicht mit dem Familiennamen «A.» identifizieren. Zu-

dem erhält heute ein in der Schweiz geborenes Kind nicht miteinander ver-

heirateter Eltern automatisch den Familiennamen der Mutter (Art. 270 Abs.

2 ZGB). Interessen der Allgemeinheit stehen im vorliegenden Fall einer Na-

mensänderung nicht entgegen; jedenfalls vermöchten sie die im Persönlich-

keitsschutz liegenden Interessen der Gesuchstellerin nicht zu überwiegen.

Der Namensänderung kann somit entsprochen werden.

(Direktion des Innern, 27. Februar 1996)

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